Auseinandersetzung Erbengemeinschaft; gerechte Aufteilung des Erbes
Der Nachlass eines Verstorbenen kann aus Vermögen, Grundstücken, Immobilien oder persönlichem Hausrat bestehen.
Tiere und Waffen zählen beispielsweise ebenfalls zum Nachlass. Allerdings werden gemäß des deutschen Erbrechts auch Schulden des Verstorbenen vererbt.
Jeder Erbe hat einen Anspruch auf die Teilung des Nachlasses
Die Teilung des Nachlasses wird auch Auseinandersetzung genannt. Sie ist kein Vorgang, der in das Belieben des einzelnen Erben gestellt wäre. Jeder Erbe hat einen Anspruch auf die so genannte Auseinandersetzung, § 2042 BGB.
Für diesen Anspruch auf Auseinandersetzung kommt es ausdrücklich nicht darauf an, wie groß der Anteil des einzelnen Erben an der Erbschaft ist. Die Teilung des Nachlasses kann sowohl der Erbe verlangen, der lediglich mit einem geringen Anteil an der Erbschaft beteiligt ist, wie der Erbe, dem weit mehr als die Hälfte zusteht.
Jeder einzelne Erbe ist verpflichtet, an der Teilung des Nachlasses mitzuwirken. Verstößt ein Erbe schuldhaft gegen diese Mitwirkungspflicht, so macht er sich gegenüber den anderen Erben schadensersatzpflichtig.
Heilmann-Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Rahmen einer Erbengemeinschaft und versuchen im ersten Schritt eine gütliche Einigung mit Miterben herbeizuführen, setzen aber sofern es notwendig wird Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch.